der arbeitsmarkt | 01/2012 |

Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitsvertrag

Personenfreizügigkeit in der Schweiz

Freier Personenverkehr Seit Juni 2002 gilt in der Schweiz das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. Damit besitzen EU-Bürgerinnen und -Bürger weitgehend die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie Schweizerinnen und Schweizer und umgekehrt. Vor der Personenfreizügigkeit beschränkte die Schweiz die Einwanderung durch Kontingente. Im Rahmen des Saisonnierstatuts bekamen gewisse ausländische Arbeiter nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung und mussten nach getaner Arbeit in ihr Land zurückkehren.

Immigrieren dürfen alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten (ausser Bulgarien und Rumänien) sowie der EFTA-Staaten, die einen gültigen Arbeitsvertrag in der Schweiz haben oder selbständig erwerbend sind. Auch nicht erwerbstätige Personen wie Rentner und Studierende dürfen in die Schweiz kommen, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen. Für Angehörige von Drittstaaten ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weiterhin an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Die Schweiz nimmt nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte auf.

Dauer der Aufenthaltsbewilligung

Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten: Grundsätzlich ist keine Aufenthaltsbewilligung nötig. Es besteht allerdings eine Meldepflicht bei den zuständigen Behörden.

Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr: Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) für die Dauer des Arbeitsvertrages. Um diese Bewilligung bei der Wohngemeinde zu bekommen, braucht der Arbeitnehmer eine gültige Identitätskarte und eine Kopie des Mietvertrages.

Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr oder unbefristetes Arbeitsverhältnis:

Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre (Ausweis B). Die Aufenthaltsbewilligung kann weder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit noch bei Krankheit oder Unfall entzogen werden. Die Immigranten dürfen jederzeit den Aufenthalts- und Arbeitsort innerhalb der Schweiz wechseln. Ist der ausländische Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist immer noch berufstätig, wird die Aufenthaltsbewilligung erneuert. Die Gültigkeitsdauer kann allerdings bis auf ein Jahr beschränkt werden, wenn der Immigrant seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

Niederlassung Bürger der EU-17-Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA erhalten nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Angehörigen der übrigen EU-Staaten erteilt der Staat in der Regel erst nach einem Aufenthalt von zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung.

Selbständigkeit Grundsätzlich hat jeder Immigrant im Rahmen der Personenfreizügigkeit das Recht, in der Schweiz auf eigene Rechnung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbständigerwerbende erhalten für die so genannte Einrichtungszeit eine befristete Aufenthaltsbewilligung von sechs Monaten, die bei Bedarf auf acht Monate verlängert werden kann. Danach müssen sie ihre selbständige Tätigkeit belegen, beispielsweise mit Hilfe der Mehrwertsteuernummer oder mit einem Eintrag in ein Berufsregister. Gelingt dieser Nachweis, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Die selbständigen Immigranten verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können und von der Fürsorge abhängig werden.

Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Jahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Dazu zählen Ausländer, die eine zeitlich beschränkte selbständige Tätigkeit ausüben oder eine befristete Dienstleistung für eine ausländische Firma erbringen.  

Flankierende Massnahmen Um die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen und Missbrauch zu verhindern, hat der Bund ab Juni 2004 arbeitsmarktliche Massnahmen eingeführt. Die zuständigen Kommissionen kontrollieren, ob die Arbeitgeber die minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Stellen sie Verstösse gegen verbindliche Löhne fest, werden die fehlbaren Arbeitgeber sanktioniert. Im September 2011 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Anpassung der flankierenden Massnahmen eröffnet. Er will einerseits die Scheinselbständigkeit durch eine Dokumentationspflicht besser bekämpfen. Andererseits will er die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen zwingende Mindestlöhne verbessern. Simon Wolanin

 
 
 

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