der arbeitsmarkt | 30.06.2010 | Text: Reto Liniger
rl. Arbeitnehmer dürfen am Arbeitsplatz kontrolliert werden. Laut Eidgenössischem Datenschützer ist aber die heimliche und permanente Überwachung nicht erlaubt.
Neben Facebook oder Google haben den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür auch Entwicklungen in der Arbeitswelt beschäftigt. Thür wies an der Jahresmedienkonferenz vom letzten Montag in Bern besonders auf den Fall der Firma Lidl hin: Medienberichte hatten den EDÖB auf die Praxis des Discounter aufmerksam gemacht. Lidl hatte Mitarbeiter am Arbeitsplatz überwacht und durchsucht. In der Folge untersuchte der EDÖB das Personalreglement und die Videoüberwachung von Lidl genauer und stellte Mängel fest.
Der 17. Tätigkeitsbericht des EDÖB zeigt, dass die Kontrolle von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz im vergangenen Jahr ständig Stein des Anstosses war. Neben dem Fall Lidl gingen immer wieder Beschwerden über «Spionagesoftware am Arbeitsplatz» ein. Meistens klagten Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber heimlich Software installiert hatte, die eine Überwachung am Arbeitsplatz rund um die Uhr ermöglichte. Wie Thür sagte, ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten zu kontrollieren genauso wie den Gebrauch der für die Arbeit zur Verfügung gestellten Informatikmittel. Er hat aber nicht das Recht, seine Mitarbeiter auf Schritt und Tritt zu überwachen, sondern ist verpflichtet, gewisse Regeln einzuhalten. Einerseits muss der Arbeitgeber darlegen, wie und mit welchen Mitteln er kontrolliert und andererseits muss er die Sanktionen offen darlegen. Eine «heimliche und permanente Überwachung am Arbeitsplatz», so Thür, sei nicht erlaubt oder stünde sogar unter Strafe. Laut dem Jahresbericht konnte der Datenschützer bewirken, dass die betroffenen Unternehmen ihre Praxis datenkonform gestalteten. Die Firma Lidl habe ebenfalls die vorgeschlagenen Veränderungen umgesetzt.
Die Post hatte dem EDÖB zur Abklärung ein Projekt zum Absenzenmanagement vorgelegt. Die Software verwaltet Unfälle und Krankheitsfälle von Mitarbeitern, versucht aber auch, präventive Massnahmen daraus zu generieren. Die Post bearbeitete in diesem Zusammenhang Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden, die besonders schützenswert seien. Thür wies die Post darauf hin, dass sie für ein solches Projekt die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen müsse. Freiwilligkeit sei beiderseits Voraussetzung. Laut Thür, sind zwar Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention Pflichten des Arbeitgebers, jedoch nur solange die eigentliche Arbeit betroffen ist. Massnahmen, die das private Umfeld tangieren, brauchen zwingend die Einwilligung des Arbeitnehmers. Aufgrund der Hinweise des Datenschützers habe die Post das Konzept angepasst.
Heute sind Unternehmensfusionen an der Tagesordnung. Dabei werden auch immer wieder personenbezogene Daten weitergereicht. Hierbei besteht das Risiko, dass Personendaten zweckentfremdet zum Einsatz kommen. Thür sagte, dass während Fusionen der Datenschutz gewährleistet sein müsse. Er hat Massnahmen konzipiert, um allfälligen Persönlichkeitsverletzungen vorzubeugen. Diese sind auf der Site www.derbeauftragte.ch zusammengestellt.
Der 17. Tätigkeitsbericht des EDÖB ist ein breites Sammelsurium von aktuellen Themen. Neben den oben erwähnten Problemen im Arbeitsmarkt, gab es jedoch Entwicklungen, die weit mehr Aufsehen erregten: so zum Beispiel die Forderungen nach einem Online-Pranger für Autoraser oder die Diskussion um die Online-Dienste wie Google Street View. Der gesamte Bericht ist auf dem Internet verfügbar.