HR Today | 03/2005 | Text: Christiane Aeschmann

Hinter der freien Wahl der Arbeitszeit lauert das Gesetz

Mit dem Arbeitszeitsystem «Vertrauensarbeitszeit» wird die Verantwortung für das Zeitmanagement den Arbeitnehmern übergeben. Sie müssen entscheiden, wann und mit welchem Aufwand sie die Arbeit erledigen. Damit Vertrauensarbeitszeit legal eingesetzt werden kann, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erinnern sich, dass es während langer Zeit die Regel war, an fünf oder sechs Tagen pro Woche zu arbeiten. Zudem waren Beginn und Ende der Arbeit sowie die Mittagspause genau definiert. Eine Aufweichung dieses Prinzips fand Ende der Sechzigerjahre durch die Einführung der Gleitzeitregelungen statt. Mit dem Wandel unserer Gesellschaft sind seither immer mehr flexibilisierte Arbeitszeitverhältnisse entstanden, beispielsweise Teilzeitarbeit, Jobsharing, Jahresarbeitszeit.
Die Arbeitgeber interessiert die Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung insofern, als sie die Produktionskapazität voll ausnutzen, die technischen Anlagen besser auslasten, die Ladenöffnungszeiten verlängern und die Produktion den saisonalen Schwankungen und den Nachfrageschwankungen anpassen können.

Die Nachfrage nach flexiblen Arbeitszeiten ist auch von Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grösser geworden, und dafür gibt es drei Gründe: Seit der Eroberung des Arbeitsmarktes durch die Frauen, insbesondere durch arbeitstätige Mütter, spielen flexible Arbeitszeiten eine grössere Rolle. Zudem hat die Anzahl der Ein- oder Zweipersonenhaushalte ohne Kinder massiv zugenommen, und somit ist das Bedürfnis nach geregelten Arbeitszeiten – die dem Familienleben angepasst sind – gesunken. Drittens ist die Lebensqualität beträchtlich gestiegen und damit das Bedürfnis nach mehr selbständiger Freizeitgestaltung. Flexiblere Arbeitszeitverhältnisse bringen somit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewisse Vorteile, aber auch Nachteile.
 
Der Zweck des Arbeitsgesetzes ist es, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Die Arbeit soll so organisiert sein, dass der Gesundheitsschutz gewährleistet ist und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt wird. Um dies sicherzustellen, muss die Einhaltung des Arbeitsgesetzes, insbesondere der Arbeits- und Ruhezeiten, kontrolliert werden können.
Gerade was die Kontrolle betrifft, ist die Vertrauensarbeitszeit ein Spezialfall: Das Besondere an der Vertrauensarbeitszeit ist, dass die Arbeitnehmer sich nicht mehr dazu verpflichten, dem Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit zur Verfügung zu stehen. Dieses Prinzip wird im Extremfall umgekehrt: Die Arbeitnehmer verpflichten sich zu einer Arbeitsleistung. In welchem Zeitraum sie dies bewerkstelligen, bleibt ihnen überlassen. Die Arbeitszeit wird nicht erfasst, die Arbeitnehmer erbringen ihre Leistung, wann sie wollen.

Der bereits erwähnte Arbeitnehmerschutz zielt darauf ab, das soziale Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Arbeitnehmer müssen beispielsweise zwischen den Arbeitseinsätzen täglich und wöchentlich Ruhezeiten einhalten, während der Arbeit Pausen einschalten. In der Woche dürfen sie nicht mehr als 50 beziehungsweise 45 Stunden arbeiten. Die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sind im Arbeitsgesetz geregelt, sie sind zwingend und werden kontrolliert. Dies bedeutet, dass die Flexibilität jedes Arbeitszeitmodells dadurch auf die Wocheneinheit eingeschränkt wird. Zudem sind Nacht- und Sonntagsarbeit für viele Branchen bewilligungspflichtig oder an besondere Bedingungen geknüpft (etwa in der Gastronomie). Die Arbeits- und Ruhezeiten müssen aufgezeichnet werden, damit ihre Einhaltung nachgewiesen werden kann. Die Arbeitszeiten müssen nicht zwingend in elektronischer Form erfasst werden, auch individuelle Aufzeichnungen sind möglich.
Die Arbeitnehmer können verpflichtet werden, ihre Arbeits- und Ruhezeiten selbständig zu erfassen, ohne diese ihrem Arbeitgeber zu unterbreiten. In diesem Rahmen könnte ein Vertrauensarbeitszeitsystem arbeitsgesetzkonform gestaltet werden. Die Aufzeichnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen aber bei einer allfälligen Arbeits- und Ruhezeitkontrolle den Behörden zur Verfügung gestellt werden, damit die Einhaltung des Arbeitsgesetzes überprüft werden kann. Für die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften ist letztlich aber auch in einem solchen Fall der Arbeitgeber verantwortlich.

Fazit: Vertrauensarbeitszeit ist möglich, wenn bestimmte arbeitsgesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

 
 
 

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