Donnerstag, 09.09.2010
Sanierung maroder Unternehmen vereinfachen
Bern (sda) Der Bundesrat will Sanierungen von maroden Unternehmen erleichtern. Das geht unter anderem auf Kosten der Angestellten: Wenn ein Unternehmen im Insolvenzverfahren übernommen wird, soll der neue Eigner künftig die Arbeitsverträge nicht mehr übernehmen müssen.
Gegen dieses Instrument hatten sich vor allem die Gewerkschaften und die SP vehement ausgesprochen. Der Bundesrat halte dennoch daran fest, weil es für ein "wirksames Sanierungsrecht" unverzichtbar sei, teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) am Mittwoch mit. Entscheiden muss das Parlament, bei dem nun die Botschaft zur Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) liegt.
Mit einer Pflicht für Sozialpläne kommt der Bundesrat den Arbeitnehmerinteressen aber auch entgegen. Diese Pflicht gilt, wenn bei einem Betrieb mit mehr als 250 Mitarbeitern ausserhalb einer Insolvenz mehr als 30 entlassen werden sollen. Laut BJ würde dies rund ein Drittel aller Arbeitskräfte in der Schweiz betreffen.
Annäherung an Chapter 11
Die Revision des SchKG soll es einfacher machen, Unternehmen zu sanieren, statt dass sie in einem Konkurs untergehen. So soll die Nachlassstundung nicht mehr zwingend in einen Konkurs oder einen Nachlassvertrag münden. Stattdessen kann sie auch "zu reinen Stundungszwecken" bewilligt werden.
Die Stundung verschafft einem Unternehmen in Schieflage eine Verschnaufpause, damit es danach weitergeführt werden kann. Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung nämlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Mit der neuen Regelung nähert sich das Schweizer Sanierungsrecht dem US-amerikanischen Chapter 11 an.
Bei solchen Stundungen zwecks Sanierung dürfen Verträge wie Miet- und Leasingverträge nur aufgelöst werden, wenn der Sachwalter zustimmt und eine volle Entschädigung erfolgt. Kein Kündigungsrecht soll es dagegen geben, wenn ein Konkurs oder ein Nachlassvertrag droht. Kritiker hatten in der Vernehmlassung befürchtet, Firmen könnten sich auf diesem Weg unliebsamen
Verträgen entledigen.
Vereinfachung für Nachlassverträge
Zudem sieht der Bundesrat vor, die Bedingungen für Nachlassverträge zu lockern. Anders als heute sollen solche Verträge genehmigt werden können, auch wenn - oft umfangreiche - Drittklassforderungen von Gläubigern nicht zu befriedigen sind.
Für solche Nachlassverträge strebt die Revision zudem eine bessere Gleichbehandlung zwischen Schuldern und Gläubigern vor. Anteilsinhaber müssen ebenfalls einen "angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag" zum Nachlassvertrag leisten.
Auch die Mitwirkungsrechte der Gläubiger soll gestärkt werden, beispielsweise soll es die Möglichkeit geben, Gläubigerausschüsse einzusetzen, die den Sachwalter beaufsichtigen. Das soll "vorschnellen Liquidationshandlungen" entgegenwirken.
Kein Spezialgesetz für Konzerne
Verzichten will der Bundesrat dagegen auf ein spezielles Gesetz für Grosskonzerne, die Konkurs gehen. Er will lediglich in der Revision in einigen Punkten das Konzernverhältnis berücksichtigen. Auch die Fragen eines Grossbanken-Konkurses wird nicht in dieser Revision nicht speziell angegangen.
Lösungsansätze für dieses sogenannte "Too big to fail"-Problem soll eine Expertengruppe vorschlagen.
Aufgehoben werden soll mit der Revision auch das Privileg für Forderungen der Mehrwertsteuer. Diese befinden sich heute in der zweiten Konkursklasse. Viele Sanierungen würden dadurch erschwert, schreibt das BJ.
Die Revision des Konkursrechts geht auf das Grounding der Swissair im Jahr 2001 zurück. Eine Expertengruppe machte im Nachgang punktuell Verbesserungspotenzial im geltenden Recht aus.